Zu dessen Auslegung kann jedoch auf die Ausführungen zu Art. 6 Abs. 1 des eidgenössische Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) verwiesen werden, wonach ein Objekt von nationaler Bedeutung, welches in ein Inventar des Bundes aufgenommen wurde, die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung, verdient. Nach der Botschaft zum NHG ist der Begriff der "ungeschmälerten Erhaltung" so zu verstehen, "dass der im Inventar angestrebte Schutz vollumfänglich zur Geltung gelangen und allfälligen Bedrohungen begegnet werden soll.