Der Begriff der "ungeschmälerten Erhaltung" gemäss Art. 31 Abs. 1 VNH wird in den kantonalen Bestimmungen nicht näher definiert. Zu dessen Auslegung kann jedoch auf die Ausführungen zu Art. 6 Abs. 1 des eidgenössische Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) verwiesen werden, wonach ein Objekt von nationaler Bedeutung, welches in ein Inventar des Bundes aufgenommen wurde, die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung, verdient.