34 Abs. 1 VNH). Das Schutzregister enthält für jedes geschützte Objekt mindestens eine knappe Umschreibung und Wertung des Objektes, das Schutzziel und besondere Schutzmassnahmen (Art. 30 Abs. 1 VNH). Die registrierten Schutzobjekte sind zu schonen und, soweit nicht übergeordnete öffentliche Interessen entgegenstehen, ungeschmälert zu erhalten (Art. 31 Abs. 1 VNH).