Der Kanton Appenzell I.Rh. hat die Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (VNH) erlassen. Darin werden insbesondere Kulturobjekte wie Gebäude, Stätten und Einrichtungen, soweit sie von besonderem historischen, kunstgeschichtlichen, architektonischen oder handwerklichen Wert sind, als schützenswerte Objekte definiert (Art. 29 lit. b VNH). Zudem erlassen die Bezirke Objektschutzregister, welche zu ihrer Rechtskraft der Genehmigung durch die Standeskommission bedürfen (Art. 34 Abs. 1 VNH).