6. 6.1. Schliesslich bleibt die negative Bewilligungsvoraussetzung, ob die katholische Kirche als kantonales Kulturdenkmal durch die geplante Solaranlage beeinträchtigt würde, zu prüfen. 6.2. Gemäss Art. 78 Abs. 1 BV sind die Kantone für den Heimatschutz zuständig. Art. 17 RPG verpflichtet diese, für schutzwürdige Objekte Schutzzonen festzulegen oder andere geeignete Schutzmassnahmen zu treffen. Der Begriff des Kulturdenkmals wird im eidgenössischen Recht nicht näher umschrieben (vgl. Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, a.a.O., Art. 17 N 29). Die Kantone sind frei, die Schutzvorkehren im Einzelnen festzulegen (vgl. BGE 121 II 8, E. 3a).