Zudem wird wegen der nicht reflektierenden Profile keine Spiegelung auftreten. Aus diesen Gründen ist jedenfalls eine wesentliche Beeinträchtigung des Orts- bzw. Landschaftsbildes zu verneinen bzw. die Integration der Photovoltaikanlage als sorgfältig auf die südliche Dachhälfte integriert zu bezeichnen. Auf das Argument der Beschwerdeführerinnen, es würden Alternativvarianten zur erneuerbaren Stromgewinnung zur Verfügung stehen, braucht demnach nicht eingegangen zu werden.