Die Beschwerdeführerinnen machten im Beschwerdeverfahren nicht geltend, dass die Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, die Solaranlage sei nicht oder nur schlecht einsehbar, nicht zutreffend sei. Das Gericht hat demnach auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen - dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Auflage, St.Gallen 2003, N 633 ff., N 966).