Diese Würdigung der Baubewilligungsbehörde erscheint dem Verwaltungsgericht vertretbar. Wie von der Vorinstanz erwähnt bilden Dächer von Gebäulichkeiten und insbesondere die sogenannte Dachlandschaft ein wesentliches und prägendes Element eines Ortsbildes. Gemäss Angaben der Baubewilligungsbehörde und der Vorinstanz ist die südliche Dachfläche der Kirche erst aus weiter Entfernung und von einem beschränkten Sektor aus einsehbar. Die Beschwerdeführerinnen machten im Beschwerdeverfahren nicht geltend, dass die Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, die Solaranlage sei nicht oder nur schlecht einsehbar, nicht zutreffend sei.