Erweist sich die ästhetische Würdigung der Photovoltaikanlage durch die Baubewilligungsbehörde als vertretbar, so darf das Gericht nicht mit einer abweichenden Würdigung in deren Ermessen eingreifen (vgl. Art. 15 Abs. 1 VerwGG; Bundesgerichtsurteil 1C_136/2010 vom 17. Mai 2010, E. 3.3; Bundesgerichtsurteil 1C_301/2009 vom 1. Februar 2010, E. 4.3.). Das Gericht darf auch nicht korrigierend einschreiten, wenn sich die ästhetische Wertung der Vorinstanzen auf vernünftige Gründe stützen lässt, selbst wenn andere Lösungen denkbar und vertretbar wären (vgl. AGVE 1993, 382).