In Art. 51 Abs. 1 aBauG, welcher gemäss Art. 88 Abs. 3 BauV noch anzuwenden ist, wurde ein Verunstaltungsverbot festgelegt, wonach Bauten unter anderem in Farbgebung sowie bezüglich Umgebungsgestaltung in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern sind und das Landschafts-, Orts- und Strassenbild oder dessen Cha- 28 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang