5. 5.1. Der unbestimmte Gesetzesbegriff der sorgfältigen Integration eröffnet den rechtsanwendenden Behörden in der Bewilligungspraxis einen grossen Beurteilungsspielraum, den der kantonale Gesetzgeber aber mit generell-abstrakten Gestaltungsvorgaben einschränken kann. Die ratio legis von Art. 18a RPG, nämlich ein politisches Zeichen zugunsten erneuerbarer Energien, verlangt nach einer gewissen Grosszügigkeit bei der Handhabung dieses Bewilligungskriteriums (vgl. Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2010, Art. 18a N 23, N 19).