4. 4.1. In Bau- und Landwirtschaftszonen sind sorgfältig in Dach- und Fassadenflächen integrierte Solaranlagen zu bewilligen, sofern keine Kultur- und Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung beeinträchtigt werden (Art. 18a RPG). 4.2. Unbestritten ist, dass die geplante Photovoltaikanlage zonenkonform ist und in der Dachfläche der Kirche integriert wird. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Integration sorgfältig erfolgen und die Kirche als Kulturdenkmal von kantonaler Bedeutung keine Beeinträchtigung im Sinne von Art. 18a RPG erleiden wird.