Schliesslich diente die von der Vorgesetzten der Beschwerdeführerin angeordnete Regelung auch dem Wohl der Heimbewohner. Hätte die Beschwerdeführerin ihren Nachtdienst nach neuen Einsatzzeiten erst ab 21.00 Uhr begonnen, so hätte sie die Heimbewohner und - bewohnerinnen grossmehrheitlich nur schlafend angetroffen. In diesem Punkt war folglich die neue Nachtdienstregelung der Bürgerheimkommission nicht auf die Bedürfnisse der Bewohner abgestimmt. Als Konsequenz wurde gemäss Aussage der Zeugin A der Nachtdienstbeginn ab Mai 2009 wieder auf 19.00 Uhr festgelegt.