Auch wenn jedoch entgegen den obgenannten Ausführungen Art. 60 Abs. 2 StKB PeV und Art. 61 Abs. 2 und 3 StKB PeV zur Anwendung gelangen würden, hätte sich die Beschwerdeführerin als einfache Angestellte dennoch auf die Zusicherung ihrer Vorgesetzten verlassen und davon ausgehen dürfen, dass diese im Voraus bei ihren Vorgesetzten bzw. dem Departementsvorsteher deren Einverständnis zu der Zusicherung an die Beschwerdeführerin eingeholt hat.