abweichend, als ungewöhnlich gelten. Auch ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass diese ungewöhnlichen Bestimmungen betreffend Überstunden mit der Beschwerdeführerin besprochen worden sind. Das Prinzip des Vertrauensschutzes gebietet in diesem Fall, dass Art. 59 bis 61 StKB PeV nicht angewendet werden, weil sich die Beschwerdeführerin auf die von ihrer Vorgesetzten gegebene mündliche Zusicherung, dass die von ihr angeordneten und jeweils von 19.00 Uhr bis 21.00 Uhr geleisteten Stunden als Überstunden entschädigt werden, verlassen durfte (vgl. Häfelin/Müller/Uhl-mann, a.a.O., N 629). (…)