Art. 60 Abs. 2 StKB PeV, wonach der Departementsvorsteher die Überstunden visiert, und Art. 61 Abs. 2 und 3 StKB PeV, wonach sowohl ein Überstunden-Übertrag von mehr als 30 Stunden als auch die Auszahlung der Genehmigung des Departementsvorstehers und das Finanzdepartements bedarf, stellen sinngemäss solche Überstundenausschlussklauseln dar. Die Beschwerdeführerin als einfache und nicht-leitende Angestellte musste sich die erwähnten Bestimmungen nicht entgegenhalten lassen, zumal diese, als vom allgemeinen Arbeitsvertragsrecht nach Obligationenrecht (Art. 321c OR) abweichend, als ungewöhnlich gelten.