Das erfüllte Schriftformerfordernis ändert nichts daran, dass eine generelle Überstundenwegbedingungsklausel in allgemeinen Anstellungsbedingungen als ungewöhnlich bezeichnet werden muss. Eine Ausnahme ist nur bei leitenden Anstellungen gerechtfertigt, wo die Ungewöhnlichkeit der Wegbedingung nicht mehr gegeben ist (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Auflage, Zürich 2012, Art. 321c N 7, S. 222).