bunden (vgl. Urteil 8C_294/2011 vom 29. Dezember 2011, E. 6.4.2.). Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes beurteilt sich die Natur des Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin nicht nach dem Verständnis der Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. bzw. der verfügenden Behörde, sondern nach dem Verständnis, das die Beschwerdeführerin selbst in guten Treuen hatte.