Der Grundsatz von Treu und Glauben wirkt sich im Verwaltungsrecht auch in der Form des Vertrauensschutzes aus, welcher den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder in das bestimmte Erwarten begründende Verhalten der Behörden gibt (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St.Gallen 2010, N 622 f.). Der staatliche Arbeitgeber ist demnach auch bei Begründung und Ausgestaltung eines Arbeitsverhältnisses an den verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben im Allgemeinen und an den Grundsatz des Vertrauensschutzes im Besonderen ge-