Er ist für die Beziehung unter Privaten wie für das Verhältnis zwischen dem Gemeinwesen und den Privaten elementar. Der Grundsatz von Treu und Glauben wirkt sich im Verwaltungsrecht auch in der Form des Vertrauensschutzes aus, welcher den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder in das bestimmte Erwarten begründende Verhalten der Behörden gibt (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St.Gallen 2010, N 622 f.).