3.4. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob auch mit Gültigkeit des schriftlichen Arbeitsvertrags ab 1. August 2008 eine Überstundenentschädigung an die Beschwerdeführerin geschuldet ist. Gemäss Art. 9 StKB PeV erfolgt die Anstellung mit schriftlichem Vertrag aufgrund der Bedingungen, welche mit der Bewerberin oder dem Bewerber vereinbart worden sind (Art. 9 StK PeV).