Auch wenn diese mündliche Vereinbarung der Überstundenentschädigung mangels Zuständigkeit von A nichtig wäre, müsste sich die verfügende Behörde Art. 320 Abs. 3 OR entgegenhalten lassen. So hätte nämlich die verfügende Behörde die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis - hier die Entschädigung von im guten Glauben durch die Beschwerdeführerin geleisteten Überstunden - in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfüllen, bis diese wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder anderen Vertragspartner aufgehoben wird. Zu einer Aufhebung der mündlich vereinbarten Überstundenentschädigung kam es jedoch, wie nachstehend ausgeführt wird, nicht.