Da A mit der Beschwerdeführerin bereits den mündlichen Arbeitsvertrag, wonach die Beschwerdeführerin am 1. August 2007 im Bürgerheim ihre Nachtarbeit zu einem Pauschalbetrag pro Nacht aufnahm, abgeschlossen hatte, durfte die Beschwerdeführerin darauf vertrauen, dass A auch zur Anordnung und Entschädigungszusicherung der von ihr geleisteten Überstunden zuständig und berechtigt war (vgl. Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, N 2066, 2069). 23 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang