im Übrigen ist dies auch in Art. 2 Abs. 3 PeV geregelt: Mitarbeiterinnen, die keine hoheitlichen Funktionen ausüben, können verlangen, dass das Anstellungsverhältnis privatrechtlicher Natur ist). Es sind somit die einzelarbeitsvertraglichen Bestimmungen des Obligationenrechts anzuwenden. Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes schriftlich verabredet, so hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst (Art. 321c Abs. 3 OR).