Da zu Beginn des Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin als Nachtdienstleistende im Bürgerheim kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, erfolgte deren Anstellung zumindest vorerst privatrechtlich. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Nachtdienst im Bürgerheim keine hoheitlichen Funktionen ausübte, war dies rechtlich auch zulässig (vgl. BGE 128 III 250, E. 2; im Übrigen ist dies auch in Art. 2 Abs. 3 PeV geregelt: Mitarbeiterinnen, die keine hoheitlichen Funktionen ausüben, können verlangen, dass das Anstellungsverhältnis privatrechtlicher Natur ist).