Ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis wird entweder mittels eines öffentlichrechtlichen Vertrages oder durch eine mitwirkungsbedürftige Verfügung begründet. Eine mitwirkungsbedürftige Verfügung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mit Blick auf die Rechtssicherheit wird das Erfordernis der Schriftlichkeit auch für den verwaltungsrechtlichen Vertrag bejaht. Auch gemäss Art. 10 PeV hat die öffentlich-rechtliche Anstellung mit einem schriftlichen Vertrag zu erfolgen. Dagegen bedarf der privatrechtliche Arbeitsvertrag gemäss Art.