5. Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. entschied am 13. August 2012: "1. Der Rekurs von B vom 10. April 2012 gegen die Verfügung des Gesundheits- und Sozialdepartements Appenzell I.Rh. vom 7. März 2012 betreffend Entschädigung für Überstundenarbeit wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass die Rekurrentin Anspruch auf die Entschädigung von 26 Stunden für die Teilnahme an Sitzungen und Weiterbildungsveranstaltungen hat. ... ." III.