Freiwillig hätte sie in Absprache mit ihrer damals zuständigen Vorgesetzten A weiterhin um 19.00 Uhr den Dienst angetreten. Die Stunden seien ihr als Überstunden auszubezahlen. 3. Das Gesundheits- und Sozialdepartement (folgend: verfügende Behörde) entschied mit Verfügung vom 7. März 2012, dass weder Anspruch auf Nachforderungen aus Nachtdienst noch Sitzungen/Weiterbildungen bestehe. 4. Gegen den Entscheid des Gesundheits- und Sozialdepartements vom 7. März 2012 reichte der Rechtsvertreter von B am 10. April 2012 Rekurs bei der Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. ein.