I. 1. B ist seit 1. August 2007 als Nachtdienstleistende im Bürgerheim Appenzell tätig. Am 29. Mai 2008 wurde ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit Gültigkeit ab 1. August 2008 abgeschlossen. In Ziffer 1 wurde ein Pensum von ca. sechs Nachteinsätzen pro Monat und in Ziffer 2 ein Nettosalär von Fr. 200.-- pro Nacht (inkl. sämtliche Zulagen sowie die Ferienentschädigung) vereinbart. In Ziffer 3 wurde die Personalverordnung vom 30. November 1998 (PeV; 172.310) und der dazugehörende Standeskommissionsbeschluss vom 13. April 1999 (StKB PeV; 172.311) als integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrags erklärt.