5. Das Verhalten des Berufungsbeklagten wird als einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziffer 1 SVG mit Busse bestraft, welche die Vorinstanz mit Fr. 200.-- angemessen und in Anwendung von Art. 106 Abs. 3 StGB korrekt festgelegt hat. Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und Strafgericht, Entscheid K 1-2013 vom 16. April 2013 21 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang 2.4. Öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis: Entschädigung für Überstunden (…)