setzt betrachtet werden. Seine Unaufmerksamkeit bzw. sein Nichtbedenken der Vereisungsgefahr wiegt subjektiv nicht schwer. 3.5. Zusammenfassend geriet der Berufungsbeklagte wegen ungenügender Anpassung der Geschwindigkeit an die konkreten Strassenverhältnisse ins Schleudern und gefährdete die Verkehrssicherheit ernstlich. Dem Berufungsbeklagten kann jedoch kein rücksichtsloses oder sonstwie schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten bewiesen werden. Er ist demnach wegen einfacher Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziffer 1 SVG schuldig zu sprechen.