Seine Behauptung, er sei vom Glatteis überrascht worden, ist nachvollziehbar, gingen auch die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten davon aus, dass an jenem Morgen rasch wechselnde Strassenverhältnisse geherrscht hätten, welche für viele Verkehrsteilnehmer überraschend in Erscheinung getreten seien. Da der Berufungsbeklagte von der Vereisung überrascht wurde, kann auch die von ihm gefahrene Geschwindigkeit von 70 km/h, welche unter der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h lag, nicht als deutlich über- 20 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang