Vielmehr hat der Berufungsbeklagte nicht an vereiste Strassenstellen gedacht und somit eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer überhaupt nicht in Erwägung gezogen, was ihm aufgrund der grundsätzlich nassen und schneefreien Fahrspuren, der herrschenden Bewölkung und seiner geringen Fahrpraxis nicht besonders vorwerfbar ist. Seine Behauptung, er sei vom Glatteis überrascht worden, ist nachvollziehbar, gingen auch die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten davon aus, dass an jenem Morgen rasch wechselnde Strassenverhältnisse geherrscht hätten, welche für viele Verkehrsteilnehmer überraschend in Erscheinung getreten seien.