Die Fahrt des Berufungsbeklagten, welche zum Unfall geführt hat, kann demnach nicht als schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten gewertet werden. Vielmehr hat der Berufungsbeklagte nicht an vereiste Strassenstellen gedacht und somit eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer überhaupt nicht in Erwägung gezogen, was ihm aufgrund der grundsätzlich nassen und schneefreien Fahrspuren, der herrschenden Bewölkung und seiner geringen Fahrpraxis nicht besonders vorwerfbar ist.