Gemäss Rapport der Kantonspolizei Appenzell Innerrhoden war die Fahrspur der Umfahrungsstrasse aufgrund des liegenden Schnees an den Fahrbahnrändern verengt. Grundsätzlich war die Fahrbahn zum Unfallzeitpunkt nass - und nicht leicht verschneit wie im Sachverhalt, welchen das Bundesgericht in seinem Urteil 1C_38/2011 vom 5. Mai 2011 zu beurteilen hatte. Die Fahrbahnränder auf der Umfahrungsstrasse waren jedoch vereist. Es konnte beobachtet werden, wie der geschmolzene Schnee an den Fahrbahnrändern zur Fahrbahnmitte hin floss. Durch einen raschen Temperaturrückgang an jenem Morgen fror der geschmolzene Schnee plötzlich wieder an.