3.4. Im Gegensatz zum Sachverhalt, welchen das Bundesgericht in seinem Urteil 6P.169/2004 vom 9. März 2005 zu beurteilen hatte, fuhr der Berufungsbeklagte nach seinen eigenen, nicht widerlegten Angaben nur mit 70 km/h und nicht mit der maximal zulässigen Geschwindigkeit, hatte keine exponierte Brücke zu befahren und überholte keinen bedeutend langsamer fahrenden Autofahrer, woraus er auf eine allfällige Glatteisgefahr hätte schliessen können.