Wenn der Lenker wegen Glatteis die Herrschaft über das Fahrzeug verliert, ist dies nur dann als grobfahrlässig einzustufen, wenn der Fahrer von der Vereisung Kenntnis oder eine Vereisung als möglich erachtet hatte und mit einer aufgrund der Umstände deutlich übersetzten Geschwindigkeit gefahren war. Wird der Lenker vom Glatteis überrascht, ist Grobfahrlässigkeit nur anzunehmen, wenn das Nichtbedenken der Vereisungsgefahr 19 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang verschuldensmässig schwer wiegt (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 55; BGE 6P.169/2004, E. 5.1).