sie ist lediglich gegeben, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolges (Gefährdung oder Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer) objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 50; BGE 6S.11/2002 vom 20. März 2002, E. 3c/aa).