Will man das Schuldprinzip auch im Strassenverkehrsrecht ernst nehmen, darf insbesondere nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektive Schwere der Verkehrsregelverletzung geschlossen werden (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 49; BGE 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008, E. 3.1.).