bis zur Unfallstelle keine auffälligen Anzeichen für eine sehr wahrscheinliche Vereisung der Strasse bestanden. Die Geschwindigkeit, welche er vor der offenen Kurve unabhängig von der überraschend in Erscheinung getretenen Vereisung am Strassenrand verringert hätte, sei unter diesen Umständen nicht wesentlich zu hoch gewesen. Er habe weder rücksichtslos noch grob verantwortungslos gehandelt.