Der Berufungsbeklagte erwidert, dass bei der Beurteilung seines Verschuldens die konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen seien: Die Umfahrungsstrasse sei weder mit Schneematsch bedeckt gewesen, noch habe Schneefall geherrscht, es sei nicht Nacht gewesen, es seien keine Schneeräumfahrzeuge unterwegs gewesen, die Sicht sei gut und das Verkehrsaufkommen sehr gering gewesen, die Strasse sei gut ausgebaut gewesen, es sei bewölkt gewesen, was grundsätzlich keinen überraschenden Temperatursturz habe erwarten lassen, und es hätten, mit Ausnahme, dass es Winter gewesen sei,