Fahrtantritt über die herrschenden Temperaturen informiert, so hätte er ohne weiteres feststellen müssen, dass die Temperatur unter dem Gefrierpunkt gelegen habe und bei nassen und mit Schneematsch bedeckten Strassen nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit vereisten Stellen habe gerechnet werden müssen. Das Nichtbedenken der Vereisungsgefahr und zudem das Fahren mit einer Geschwindigkeit, die nur wenig unter der bei günstigen Verhältnissen zulässigen Höchstgeschwindigkeit gelegen habe, sei im vorliegenden Fall - analog dem Entscheid BGE 6P.169/2004 - als schwerwiegend zu be-