keit hätte reduzieren müssen. Der Unfall fand mitten im Winter statt. Der Beschuldigte habe sinngemäss selbst bestätigt, dass er nicht bedacht habe, dass es bei den damals herrschenden Witterungsverhältnissen zu Glatteisbildung habe kommen können und er von der vereisten Fahrbahn überrascht worden sei. Hätte sich der Beschuldigte vor dem 18 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang