Allein die Art und Weise, wie das Fahrzeug während des Unfalls über die Strasse und danach über das Bahngeleise in die Wiese hineingeschleudert worden sei, belege, dass diese Geschwindigkeit im Zusammenspiel mit den Strassen- und Witterungsverhältnissen und dem fahrerischen Können des Beschuldigten nicht nur geringfügig, sondern ganz erheblich überhöht gewesen sei. Der Beschuldigte hätte aufgrund der Witterungs- und Strassenverhältnisse mit Glatteis rechnen und seine Fahrweise an die Glatteisgefahr anpassen müssen, indem er die von ihm gefahrene Geschwindigkeit deutlich unter die ausgeschilderte Höchstgeschwindig-