Auch hätte ihn seine geringe Fahrpraxis - er habe die Führerprüfung am 30. August 2011 bestanden - aufgrund der konkreten Witterungsbedingungen am Unfalltag und das Fehlen technischer Sicherheitssysteme, vor allem ESP, am gefahrenen zwölfjährigen Fahrzeug zusätzlich zu einer vorsichtigen Fahrweise veranlassen sollen. Eine Geschwindigkeit von 70 km/h in einer leichten Linkskurve auf einer abschüssigen nassen, z.T. mit Schneematsch bedeckten Strasse, auf der bei günstigen Verhältnissen maximal 80 km/h gefahren werden dürfe, sei als Geschwindigkeit, die in hohem Masse von derjenigen abweiche, die nach Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art.