Gemäss seinen eigenen Angaben habe der Beschuldigte die Umfahrungsstrasse anfangs mit ca. 80 km/h, also der maximal zulässigen Geschwindigkeit auf diesem Strassenabschnitt befahren. Er habe sein Fahrzeug in der Folge kurz vor dem Unfall auf ca. 70 km/h verlangsamt, sei also immer noch nur unwesentlich langsamer gefahren, als an dieser Stelle unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen maximal gefahren werden dürfe.