Die tatsächliche Fahrbahn habe somit nur aus zwei nassen Spurrillen bestanden. Es hätte also nur eines kleinen Abweichens von der Ideallinie bedurft, damit das Fahrzeug auf eine der erwähnten Schneematschflächen gerate. Gemäss Feststellung des Bundesgerichts müsse bei Schneematsch immer auch mit vereisten Stellen gerechnet werden. Hinzu komme, dass die Temperatur im Zeitpunkt des Unfalls bzw. kurz danach gemäss der Anzeige im Patrouillenwagen der Kantonspolizei mit minus 0.5 Grad Celsius unter dem Gefrierpunkt gelegen habe. Bei diesen Temperaturen müsse auch auf einer nur nassen Fahrbahn mit vereisten Stellen gerechnet werden.