3. 3.1. Die Berufungsklägerin erklärt sich überzeugt, dass neben dem objektiven auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Ziffer 2 SVG erfüllt sei. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass am Morgen des Unfalls nicht von günstigen Strassenverhältnissen habe gesprochen werden können. Betrachte man die Fotodokumentation, zeige sich, dass in der Fahrbahnmitte, in der Fahrspurmitte sowie am Strassenrand Schneematsch gelegen habe. Die tatsächliche Fahrbahn habe somit nur aus zwei nassen Spurrillen bestanden.