2.2. Dass sich A [folgend: Berufungsbeklagter] wegen der Verletzung von Art. 32 Abs. 1 SVG zu verantworten hat, ist unstrittig. Vom Berufungsbeklagten ebenfalls akzeptiert ist, dass er mit seinem Verhalten den objektiven Tatbestand einer ernstlichen Verkehrssicherheitsgefährdung im Sinne von Art. 90 Ziffer 2 SVG erfüllt, zumal er durch das Schleudern durchaus mit anderen Verkehrsteilnehmern auf der Strasse oder mit der Appenzeller Bahn hätte kollidieren können. 2.3. Hingegen ist im Folgenden zu prüfen, ob der Berufungsbeklagte auch den subjektiven Tatbestand einer qualifizierten Verletzung im Sinne von Art. 90 Ziffer 2 SVG erfüllt.