Wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird gemäss Art. 90 Ziffer 1 SVG mit Busse bestraft. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird gemäss Art. 90 Ziffer 2 SVG bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. 17 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang